FAMILIENRECHT

Das Familienrecht beschränkt die, im Schuldrecht bestehende Vertragsfreiheit, durch zwingende Vorschriften. Es kann z.B nur zwischen drei Güterständen gewählt werden und der gewählte Güterstand nur geringfügig nach eigenem Gusto gestaltet werden. Die Ehe kann nur in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form geschlossen werden, und sind Sie erstmal verheiratet können Sie die Ehe nicht einfach kündigen, wenn es Ihnen nicht mehr zusagt, nein sie müssen die Ehe vom Familiengericht unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen und mit schweren Folgen wieder auflösen lassen. Das Familienrecht regelt die Rechte und Pflichten der Familienmitglieder nicht umfassend, es setzt nur Rahmenbedingungen. Es soll für den Fall vorsorgen, dass Eheleute und Eltern ihre Konflikte nicht selbst lösen können. Das Recht kann und darf nicht in den höchstpersönlichen Lebensraum der Familie eindringen. Liebe zum Partner und zu den Kindern lassen sich nicht erzwingen.

Auch hat das Familienrecht sein eigenes Verfahrensrecht und vor Familiengerichten und Vormundschaftsgerichten seine eigenen Zuständigkeiten. 

Gerne kläre ich Sie über Ihre Rechte und Pflichten in einer Ehe auf, und berate Sie hinsichtlich möglicher Eheverträge. 

Die Trennung ist in den meisten Fällen der Anfang vom Ende der Ehe.
Vollzieht sich diese Trennung im Streit, gibt es so einiges zu regeln:
Wer darf in der Ehewohnung bleiben und wer soll ausziehen? Wer betreut die Kinder? Wie soll der Umgang zu dem andern Elternteil gestaltet werden? Wovon soll der Ehepartner leben, der kein eigenes Einkommen hat?

Ich berate Sie gern und wir finden gemeinsam eine Antwort.

Auf die Trennung folgt dann meist die Scheidung der Ehe. 

Die Ehe kann nur durch gerichtlichen Beschluss auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang, dass heißt einen Scheidungsantrag und auch sämtliche andere Anträge im Scheidungsverfahren können ausschließlich durch einen Anwalt oder eine Anwältin gestellt werden. 

Gerne berate ich Sie und stehe Ihnen zur Seite.

Die Ehe wird durch Beschluss des Familiengerichts geschieden. Mit Rechtskraft des Beschlusses ist sie aufgelöst. Die Ehe ist für die Zukunft beendet. Die Auflösung hat ein ganzes Bündel von Rechtsfolgen, genannt Scheidungsfolgen: 

Vermögensrechtlich:

  • Anspruch auf Geschiedenenunterhalt ?
  • Anspruch auf Zugewinnausgleich?
  • Ehewohnung und Hausrat sind zu verteilen
  • die Altersversorgung ist Auszugleichen (Versorgungsausgleich)

Personenrechtlich:

  • Eventuell ist die elterliche Sorge zu regeln
  • Regelung des Umgang des nichtsorgeberechtigten Ehegatten mit dem Kind

Um den Antrag auf Scheidung einreichen zu können werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Vollmacht für Familienrecht (Vorlage)
  • Heiratsurkunde oder eine vom Standesamt beglaubigte Kopie
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder, sofern es welche gibt
  • Ehevertrag, Vereinbarungen zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen, falls vorhanden 
  • Sozialversicherungsnummer
  • Einkommensunterlagen zur Überprüfung der aktuellen Einkommenssituation sowie eventueller Unterhaltsansprüche bzw. –verpflichtungen
  • Nachweise einer betrieblichen oder privaten Altersversicherung

Unterhalt bezeichnet die Verpflichtung eines Einzelnen, die Existenz eines anderen Menschen ganz oder teilweise zu sichern. Der Unterhalt ist grundsätzlich durch die Entrichtung einer Geldrente zu gewährleisten.

Unterhaltansprüche können z.B. zwischen Ehegatten oder zwischen Verwandten gerader Linie entstehen. Verwandte in gerader Linie sind unter anderem Eltern und deren Kinder.

Zwischen Ehepartnern oder Lebenspartnern wird die Unterhaltspflicht durch die Eheschließung bzw. die Schließung der Partnerschaft begründet. Grundvoraussetzung für jeden Unterhaltsanspruch ist, dass der Anspruchsteller bedürftig und die in Anspruch zu nehmende Person leistungsfähig ist.

Folgende Unterhaltsansprüche sind zu unterscheiden:

  • Familienunterhalt: Unterhaltszahlungen eines Ehegatten während des Zusammenlebens in der Ehe
  • Trennungsunterhalt: Unterhaltszahlungen eines Ehegatten während des Getrenntlebens
  • Geschiedenenunterhalt oder nachehelicher Unterhalt: Unterhaltszahlungen nach rechtskräftiger Scheidung
  • Kindesunterhalt: Unterhaltszahlungen der Eltern zugunsten ihrer Kinder.

Gerne berechne ich Ihre Ansprüche und setze diese für Sie durch.

Die elterliche Sorge umfasst alles was ein minderjähriges Kind braucht: Pflege und Erziehung, Personensorge, Vermögenssorge sowie gesetzliche Vertretung. Einziger Maßstab ist das Wohl des Kindes. Das Recht und die Pflicht der Eltern für ihr Kind zu sorgen sind untrennbar miteinander verbunden.  In drei Fällen, steht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu: 

  1. Wenn sie bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind 
  2. Wenn sie später heiraten
  3. Wenn sie erklären die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen.  

Steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zu, bleibt es auch im Fall einer Trennung oder Scheidung grundsätzlich bei dieser gemeinsamen elterlichen Sorge.

Auch im Falle einer Scheidung sollte das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Daher kann es sehr hilfreich sein, bei der Regelung des Sorgerecht eine Anwältin an ihrer Seite zu haben.

Umgangsrecht und Sorgerecht prägen die Beziehung der Eltern oder Elternteile zu ihrem Kind. Umgangsrecht ist das Recht des Elternteils und des Kindes miteinander Zeit zu verleben.

Das Wichtigste in kürze:

  • Sorgerecht und Umgangsrecht sind zwei unterschiedliche Paar Stiefel 
  • Maßstab ist stets das Kindeswohl.
  • Elternteile haben Umgangsrechte, aber auch eine Umgangspflicht
  • das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und mit ihm vertrauten Personen
  • Gesetzlich ausgestaltet ist das Umgangsecht nicht
  • Die Ausgestaltung des Umgangs liegt in der Verantwortung der Eltern
  • der Umgang ist nur bedingt zwangsweise vollstreckbar.

Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes bestimmen. Die Zugewinngemeinschaft ist als gesetzlicher Güterstand die  gesetzliche Regel, Gütertrennung und Gütergemeinschaft sind die gesetzliche Ausnahme.

Eine Vermögensgemeinschaft ist die Zugewinngemeinschaft nicht, sondern genau das Gegenteil. Es ist eine Gütertrennung mit einem Ausgleich des Zugewinns am Ende der Ehe. Jeder behält, was er vor der Ehe schon hatte und später dazu erwirbt und jeder verwaltet sein Vermögen selbst. Nur das in der Ehe hinzugewonnene und noch vorhandene Vermögen muss nach der Ehe geteilt und aufgeteilt werden. Ansonsten gehört jedem seins. Auch für die Schulden des anderen haftet der andere Ehegatte nicht automatisch. Der Ausgleich des Zugewinns wird bei der Scheidung nur auf Antrag durchgeführt. Anders als beim Versorgungsausgleich passiert nichts, solange Sie keinen Antrag beim Familiengericht stellen. Gerne berate ich Sie ob eine solcher Antrag sinnvoll wäre.

Wer sich in einer Ehe oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befindet, hat die Möglichkeit das Kind des Partners zu adoptieren.

Um eine Stiefkindadoption handelt es sich, wenn Sie als Stiefvater oder -mutter das leibliche oder adoptierte Kind Ihres Partners adoptieren wollen. Stiefeltern sind nicht mit dem leiblichen Kind des Partners verwandt und haben auch nach einer Eheschließung nicht automatisch das Sorgerecht. Erst durch die  Adoption wird das Kind rechtlich zu einem leiblichen Kind. Stiefvater oder –mutter haben dadurch die gleichen Rechte und Pflichten wie das leibliche Elternteil. Dazu zählen die Unterhaltspflicht und das gesetzliche Erbrecht. Die Stiefkindadoption ist eine Entscheidung fürs Leben – sie kann in der Regel nicht rückgängig gemacht werden. Tritt die Adoption in Kraft, erlischt  die Rechtsbeziehung des Kindes zu dem anderen leiblichen Elternteil und dessen Verwandten.

Unterlagen für den Notar :

  • Gesundheitszeugnis der/des Annehmenden (z.B. Hausarzt /-ärztin)
  • Gesundheitszeugnis Kind (z.B.  Kinderarzt /-ärztin), Tipp: direkt bei einer Untersuchung mit ausstellen lassen
  • Führungszeugnis der/des Annehmenden – zu bekommen im Bezirks-/ Bürgeramt;    wird jedoch nicht an die Antragstellerin ausgehändigt, sondern direkt an die Behörde – in dem Fall das Jugendamt – geschickt, d.h. hier wird die Adresse des Jugendamtes und am besten schon der Name des zuständigen Sachbearbeiters benötigt
  • Gehaltsbescheinigungen / Einkommensteuererklärung
  • Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde der Annehmenden – beglaubigte Kopie, macht sich der Notar/die Notarin selbst
  • Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde des Kindes – siehe oben
  • Lebenspartnerschaftsurkunde – beglaubigte Kopie, macht sich der Notar/die Notarin selbst
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Annehmenden – zu bekommen im Bürgeramt als „Aufenthaltsbescheinigung“, darin ist die Staatsbürgerschaftsauskunft enthalten (Kosten je 5,- EUR)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit des Kindes – siehe oben
  • Kopie der Personalausweise – macht sich der Notar/die Notarin ebenfalls selbst

Mediation

Es ist vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
Mediation heißt Vermittlung und basiert auf einem konstruktiven Umgang miteinander.
Ziel ist es eine Win-Win-Lösung zu finden. Sprich eine Lösung, bei der für beide Parteien mehr als nur ein (fauler) Kompromiss herauskommt.
Es entscheidet kein Dritter für Sie. Nein, Sie selbst erarbeiten gemeinsam mit der anderen Partei unter der Leitung eines neutralen Dritten eine Lösung.
Dieser neutrale Dritte ist ein Mediator oder eine Mediatorin.

Gemäß § 1 Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ist ein Mediator eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt. 

Die Mediation wird nach Stundenhonorar vergütet. Mein Stundenhonorar beträgt in der Regel 160,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
Unter Umständen übernimmt auch Ihre Rechtsschutz einen Teil der Kosten.

Eine Mediation kann helfen, langwierige und kostenintensive Prozesse zu verhindern. Ein weiterer Vorteil ist, dass der Konflikt, im besten Falle, wirklich abgebaut wird. Besonders die Familienmediation erfasst eine Reihe von Konflikten, in denen eine einvernehmliche Beilegung nicht nur möglich, sondern auch sinnvoll ist. 

Zum Beispiel bei:

  • Trennungs- und Scheidungssituationen
  • Streit um die Wahrnehmung des elterlichen Sorgerechts
  • Klärung von Umgangsregelungen
  • Erbauseinandersetzungen zwischen Familienangehörigen
  • Konflikte zwischen Eltern und Kindern
  • Konflikte zwischen Verwandten

Egal mit wem Sie einen scheinbar unlösbaren Konflikt haben (ausser mit der Staatsgewalt) eine Mediation lohnt sich immer.

ERBRECHT

Das Testament ist eine Verfügung von Todes wegen und wird auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Sie ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers  über sein Vermögen, die im Falle seines Todes Wirkung entfaltet.
Jeder Erblasser kann so die gesetzliche Erbfolge ausschließen und selbst bestimmen, wer Erbe werden soll und wer nicht.

Durch ein Testament können folgenden, erbrechtlichen Verfügungen getroffen werden.

  • Erbeinsetzung
  • Enterbung 
  • Aussetzung eines Vermächtnisses
  • Auflage
  • Teilungsanordnung
  • Anordnung der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker
  • Pflichtteils­entziehung und -beschränkung

Das Gesetz biete unzählige Möglichkeiten, seinen letzten Willen zu gestallten. Dabei kommt es  bei der Gestaltung auf den genauen Wortlaut an, denn mit der Verwendung nur eines falschen Rechtsbegriffs kann der Inhalt des Testaments völlig verfälscht werden und es kann somit nicht der tatsächlicher Wille des Erblassers umgesetzt werden. Das zu errichtende Testament muss auf die jeweilige Lebens- und Vermögenssituation des Testierenden abgestimmt sein und sollte mögliche Veränderungen wie etwa das Vorversterben eines zum Erben bestimmten berücksichtigen. Grundsätzlich kann der Testierende in seiner letztwilligen Verfügung jeden Verwandten und auch seinen Ehegatten enterben. Diese werden dann nicht Erben. Nahe Verwandte und der Ehegatte haben aber ein Pflichtteilsrecht.

Hüten sollten Sie sich vor Testamentsentwürfen aus dem Internet. Es kann fatale Folgen haben ein gut klingendes Muster einfach abzuschreiben.
Ich gebe Ihrem „letzten Willen“ den gewünschten und rechtlichen Rahmen.

Vermächtnis 

Was ist ein Vermächtnis und wie ist es zu regeln?

Vermachen und vererben haben in einem Testament komplett unterschiedliche Bedeutungen. Das Vermächtnis besteht gemäß § 1939 BGB in der Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Testament, ohne das der Bedachte als Erbe eingesetzt wird. Gegenstand eines Vermächtnisses kann die Zuwendung beliebiger Vermögenswerte sein, etwa die Übereignung bestimmter Sachen, die Zahlung eines Geldbetrags oder die Einräumung von Rechten wie Wohnrechten oder einem Nießbrauch.

Ein Erbe tritt die Gesamtrechtsnachfolge des Verstorbenen mit allen Verbindlichkeiten an. Ein Vermächtnisnehmer wird nicht Teil der Erbengemeinschaft und teilt auch nicht deren Pflichten. Er muss sich nicht um die Aufteilung des Nachlasses kümmern, mit anderen Erben um Vermögen streiten und auch nicht für eventuelle Schulden haften.  Allerdings muss auch er eventuell anfallende Erbschaftssteuern zahlen.

Ein Vermächtnisnehmer braucht keinen Erbschein. Die Erben sind dazu verpflichtet, ihm die vermachten Gegenstände oder Geldbeträge auszuhändigen. Der Vermächtnisnehmer wird vom Nachlassgericht darüber in Kenntnis gesetzte, dass er mit einem Vermächtnis bedacht wurde.

Ich helfe Ihnen, sollten die Erben nicht ihre Pflicht zur Herausgabe erfüllen.

Vorerbe und Nacherbe 

Der Vorerbe erbt den Nachlass eines Erblassers bis zum Eintritt eines Ereignisses wie Tod oder Heirat, ganz nach Festlegung im Testament. Danach fällt der Nachlass an den so genannten Nacherben, der ebenfalls vom ursprünglichen Erblasser bestimmt wurde. Der Erblasser bestimmt für seinen Erbfall also zwei (oder mehr) zeitlich aufeinanderfolgende Erben. Die gesetzlichen Bestimmungen über Vorerbe und Nacherbe finden sich im BGB Erbrecht. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Vorerben, den nicht befreiten Vorerben und den befreiten Vorerbe. Ist im Testament des Erblassers nichts Genaueres erwähnt, handelt es sich um eine unbefreite Vorerbschaft.

Welche Rechtsstellung hat der Vorerbe nach dem Erbfall?

Der Vorerbe wird mit dem Tod des Erblassers zwar Erbe aber er kann mit dem Nachlass nicht beliebig verfahren. Er muss das Nachlassvermögen für den Nacherben ungeschmälert erhalten Der Vorerbe ist also quasi nur “Treuhänder” für den Nacherben; ihm gebühren lediglich die Erträgnisse des Nachlasses. Damit entspricht seine Rechtsstellung weitgehend der eines Nießbrauchers.

Welche Rechtsstellung hat der Nacherbe im Nacherbfall?

Der Nacherbfall tritt mit dem Ereignis oder zu dem Zeitpunkt ein, den der Erblasser in seinem Testament festgelegt hat, spätestens aber mit dem Tod des Vorerben.
Mit dem Nacherbfall hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein und geht die Erbschaft des Erblassers als Sondervermögen “Vorerbschaft” automatisch auf den Nacherben über.
Es muss genau geprüft werden, ob diese Form der Vererbung sinnvoll ist. Gere prüfe ich, ob es in Ihrem Fall sinnvoll oder gar geboten ist, wie zum Beispiel bei dem sog. „Behinderten-Testament“.

Der begriff Auseinandersetzung ist im Zusammenhang mit einer Erbschaft zunächst nicht negativ zu verstehen denn hierbei handelt es sich nicht um Streitigkeiten sondern lediglich um die Aufteilung des Nachlasses unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Somit ist eine Auseinandersetzung nur geboten, wenn der verstorbene Erblasser mehrere Erben hinterlässt, die gemeinsam die Erbengemeinschaft bilden.

Es wird das Gemeinschaftsverhältnis der Erbengemeinschaft aufgelöst so dass jeder einzelne Miterbe frei über seine Erbschaft bestimmen kann. Solange noch keine Auseinandersetzung stattgefunden hat, stellt die Erbengemeinschaft die gemeinschaftlichen Eigentümer des Nachlasses dar, weshalb sämtliche Entscheidungen, die das Erbe betreffen, gemeinschaftlich beschlossen werden müssen. Eine derartige Erbengemeinschaft ist in der Regel auf Auflösung gerichtet, es sei denn der Erblasser hat eine Zerschlagung seines Nachlasses testamentarisch abgelehnt. In diesem Falle würde die Erbengemeinschaft dauerhaft bestehen bleiben.

Wie wird die  Erbengemeinschaft auseinandergesetzt?

Das gemeinschaftliche Vermögen der Erbengemeinschaft wird durch Vertrag unter den einzelnen Miterben verteilt und dadurch die Gemeinschaft aufgelöst. Dabei sind die Erben vollkommen frei darin, wie sie den Nachlass verteilen wollen. Sie können sich sogar einvernehmlich über die Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen, selbst über Erbquoten, Teilungsanordnungen oder Auseinandersetzungsverbote.
All dies klingt in der Theorie gut, in der Praxis können Emotionen, unterschiedliche Interessen, unbekannte Erben oder auch nur Unvernunft zu langwierigen Verfahren führen. 

Ich stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Der Erbfall ist eingetreten und das Testament des Erblassers vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet worden. Danach tritt bei manch einem Beteiligten zuweilen Ernüchterung ein. Das deutsche Erbrecht bietet nun diverse Möglichkeiten, das Testament nach Eintritt des Erbfalls anzugreifen.
Eine  Anfechtung des Testaments ist nach der Rechtsordnung immer dann möglich, wenn „mit dem Testament etwas nicht in Ordnung ist“. Ein Testament soll den freien und unverfälschten Willen des Erblassers wiedergeben. Nur wenn der Erblasser in seinem Testament frei von unzulässigen Einflüssen, wie Drohung oder Täuschung,  Dritter und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte über sein Vermögen verfügt hat, ist das Testament wirksam.
Auch muss das Testament vom Erblasser persönlich errichtet worden sein. Ein privates Testament muss Vollständig vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein.
Der Vortrag, wonach der Erblasser zum Zeitpunkt gar nicht mehr testierfähig gewesen sei, hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich diese Behauptung mit harten Fakten untermauern lässt.
Gerne prüfe ich für Sie die Erfolgsaussichten einer Testamentsanfechtung. Auch stehe ich Ihnen zur Seite, sollte Ihre Stellung als Erbe durch eine Anfechtung gefährdet sein.

Das Pflichtteilsrecht beschränkt die Testierfreiheit. Zwar kann der spätere Erblasser zum Erben einsetzen oder enterben, wen er möchte. Doch durch den Pflichtteil gehen zum Beispiel seine Kinder oder sein Ehegatte so gut wie nie “ganz leer” aus! Der im Testament von der Erbfolge ausgeschlossene nächste Angehörige wird zwar nicht Erbe, er erwirbt jedoch einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.
Die vollständige Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten ist nur unter sehr engen und im Gesetz normierten Voraussetzungen möglich.  

Geren prüfe ich, ob in Ihrem konkreten Fall die Voraussetzungen erfüllt wären.
Sind Sie nicht im Testament bedacht worden prüfe ich für Sie, ob und in welcher Höhe Sie einen Pflichtteilsanspruch haben und stehe Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs zu Seite.
Auch berate ich Sie hinsichtlich der Vorgehensweise, bei Inanspruchnahme durch einen Pflichtteilsberechtigten. Darüber welche Pflichten Sie gegenüber dem Berechtigten haben und wie der Anspruch gegeben Falls minimiert werden kann.

SENIORENRECHT

Elternunterhalt – wenn Kinder für Ihre Eltern aufkommen müssen. 

Kinder sind gesetzlich dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen, selbst dann, wenn längerer Zeit kein Kontakt mehr bestand.
Meist entsteht das Problem erst dann, wenn ein oder beide Elternteile in einem Altersheim oder Pflegeheim untergebracht werden müssen. Dabei kann es zu Finanzierungslücken kommen, wenn die zur Verfügung stehenden Gelder nicht ausreichen, um alle Kosten für die Betreuung und Unterbringung zu decken. Zunächst zahlt der Sozialhilfeträger, er fordert das Geld später aber von den Kindern zurück.
Ob für die Kinder tatsächlich eine  Zahlungspflicht besteht, hängt von deren Einkommen und Vermögen ab. Auch das Vermögen der Kinder muss bis zu einer Schongrenze für den Unterhalt ausgegeben werden.

Folgende Fragen stellen sich den häufig überraschten Kindern: 

  • Wann tritt die Unterhaltspflicht ein?
  • Ist der Unterhaltsanspruch unter Umständen ausgeschlossen?
  • Muss auch für die Schwiegereltern Unterhalt gezahlt werden?
  • Wie wird der Unterhalt berechnet?
  • Wie hoch ist der Selbstbehalt?
  • Was ist die Schongrenze des Vermögens?
  • Welche Ansprüche bestehen, wenn der Pflegebedürftige in einem Heim wohnt?
  • Inwieweit muss das Vermögen des Pflegebedürftigen eingesetzt werden?
  • Was ist bei Auskunftsersuchen und Zahlungsaufforderung des Sozialamtes zu tun?

Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

„Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.“
Die Vorschriften über „ Leistungen der Grundsicherheit im Alter und bei Erwerbsminderung“ finden sich im 4. Kapitel des SGB XII

Wer hat  Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung?

  • Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,

sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht ausrei­chend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mittel sicher­ stellen können.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen immer voraus, dass Hilfebedürftig­keit vorliegt.

Gerne berate ich Sie bei Fragen nach:

  • dem Leistungsumfang
  • der Höhe der Leistung 
  • Übernahme der Unterkunftskosten 
  • Mehrbedarfszuschlägen
  • Einmaligen Leistungen 
  • Einsatz des Einkommens und des  Vermögens

In vielen Familien entscheiden sich Angehörige, pflegebedürftige Familienmitglieder selbst zu pflegen. Dies bringt nicht nur einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand mit sich, sondern auch enorme Kosten. Egal ob Sie sich für häusliche Pflege durch Angehörige oder stationäre Pflege entscheiden, gibt es einige Gesetze im Pflegerecht, die Sie beachten sollten. Dabei geht es nicht nur um die Bedürfnisse des zu Pflegenden, sondern auch um einen etwaigen Leistungsanspruch. In Deutschland regeln Sozialrecht und Pflegerecht die Frage der finanziellen Unterstützung bei der Pflege. 

Ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung setzt zunächst Pflegebedürftigkeit voraus. Pflegebedürftig ist ein Mensch dann, wenn er in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, hauswirtschaftliche Versorgung und Mobilität dauerhaft in erheblichem oder höherem Maße Hilfe bedarf. Als dauerhaft hat der Gesetzgeber einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu Grunde gelegt. 

Nach der Beantragung einer Pflegestufe erstellt ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) im Rahmen eines Hausbesuchs ein Pflege-Gutachten. Dieses bildet die Grundlage für die Feststellung der jeweiligen Pflegestufe oder aber auch für die Ablehnung des Antrag auf Pflegebedürftigkeit. Diese Feststellungen des MDK können zu erheblichen rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

Aber auch hinsichtlich der Bewilligung von z.B Pflegesachleistungen, Pflegegeld, ergänzenden Leistungen wie Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmitteln, Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, Leistungen für Pflegepersonen sowie Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem Betreuungsaufwand kommt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Antragsteller und Pflegekasse.

Gegen Bescheide der Pflegekasse, die nicht Ihren Vorstellungen entsprechen  sind Widerspruch und Klage möglich. 

Gerne Unterstütze ich Sie bei der rechtlichen  Auseinandersetzung mit der Pflegekasse.

Vorsorgevollmacht

Einschränkungen, die das vorschreitende Alter mit sich bringt, können die Selbstbestimmung bedrohen. Die Geschäftsfähigkeit und sogar die natürliche Einsichtsfähigkeit können verloren gehen. Erliegen Sie nicht dem unausrottbaren Irrtum, dass dann alles der Ehepartner oder die Kinder regeln dürfen. Denn wer für sich selbst nicht mehr entscheiden und handeln kann, erhält nach §§ 1896 ff BGB durch das Betreuungsgericht einen Betreuer, es sei den seine Angelegenheiten können durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden.
Vorsorgevollmachten sind grundsätzlich nicht nur ein Handlungsinstrument für Senioren. 

Im Seniorenrecht geht es um Vorsorge durch Vollmachten und andere Handlungsinstrumente für die Zeit vor und nach dem Tod, wie z.B.:

  • Betreuungsverfügung 
  • lebzeitige Vorsorgevollmachten 
  • postmortale Vollmacht 
  • Testamentsvollstreckung 

Bedenken Sie, dass vorsorgerechtliche Regelungen für Sie maßgeschneidert werde müssen. Sie müssen auf Ihre individuelle Situation angepasst sein, um Sie dann, wenn es drauf ankommt, gut aussehen zu lassen.
Erliegen Sie nicht der Versuchung allgemein gehaltenen Vordrucke aus dem Internet zu verwenden.
Gerne schneidere ich Ihnen den passenden Anzug oder das passende Abendkleid.  

Patientenverfügung 

Der enorme medizinische Fortschritt macht es möglich, den Zeitpunkt des Todes zu manipulieren.
Es ist sinnvoll, sich an guten Tagen mit dem Thema Sterben zu beschäftigen, und eine eigene persönliche Vorstellung von einem menschenwürdigen Tod zu entwickeln und verbindliche niederzuschreiben. 

Mit einer Patientenverfügung äußern Sie schriftliche Ihren Willen, um bestimmte medizinische Eingriffe zu erlauben oder aber auch abzulehnen. Diese Willensäußerung erfolgt im Voraus für den Fall Ihrer etwaigen späteren Einwilligungsunfähigkeit. Da die Patientenverfügung eine mögliche zukünftige Lebenssituation regelt, erlangt sie nur Verbindlichkeit, wenn es ihr gelingt zwei Sachverhalte zu konkretisieren:

  • Detaillierte Beschreibung der einzelnen Lebenssituationen
  • Präzise Angaben Ihres Willens im Bezug auf die medizinisch erwünschten oder abgelehnten Eingriffe 

   Auch hier gilt das oben gesagte: Sie benötigen einen Maßanzug. 

Hausübergabe im Wege der vorweggenommen Erbfolge 

Die im Zusammenhang mit der Gestaltung einer Immobilienübertragung häufig gestellten Fragen  lauten:

  • Wie kann verhindert werden, das sie Immobile bei einem Heimaufenthalt der Eltern vom Staat zurückgefordert wird oder der Übernehmer Zahlungen an die Sozialbehörde leisten muss?
  • Führen vereinbarte Leistungen dazu, dass der Übernehmer bei einer Heimunterbringung Zahlungen an die Sozialbehörde erbringen muss?
  • Gehen staatliche Leistungen verlornen, wenn im Rahmen der Übertragung Versorgungsansprüche der Eltern geregelt werden?
  • Können die Kinder der im Heim untergebrachten Eltern zur Erstattung nicht gedeckter Kosten herangezogen werden?
  • Muss vorrangig der Übernehmer für die Kosten aufkommen oder kann auch das ein Kind, das nichts vom Haus „hat“, in Anspruch genommen werden?
  • Kann durch einen Hausverkauf an das Kind für einen Euro, durch spätere Vererben oder durch andere Lösungen eine Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger vermieden werden.

Zusammen finden wir die passende Antwort.

Arbeitgeber haben häufig ein Interesse daran, dass ein Arbeitsverhältnis dann endet, wenn der Arbeitnehmer Rente wegen Alters beziehen kann. Die Leistungskraft eines älteren Arbeitnehmers kann abnehmen oder der Arbeitgeber möchte eine ausgewogene Altersstruktur in seinem Unternehmen haben.  Außerdem können meistens  Auszubildende nur übernommen werden, wenn gleichzeitig ältere Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen.

Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt es oft zu Unstimmigkeiten über

  • Ansprüche auf Verkürzung der Arbeitszeit wegen Alters,
  • die Teilzeitanspruch bei Gewährung  von einer Teilrente,
  • Änderungen beim Bezug von Arbeitslosengeld 
  • Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe- insbesondere bei Aufhebungs-  und Abwicklungsverträgen

Gerne stehe ich Ihnen in dieser Zeit voller Veränderung helfend zur Seite.

Das Schwerbehindertenrecht hat sich die anspruchsvolle  Aufgabe gestellt, die Selbst­be­stim­mung und gleich­be­recht­igte Teilhabe am Leben Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken. Das Schwerbehindertenrecht ist im Wesentlichen im Sozialgesetzbuch geregelt. Zu beachten ist, dass ab dem 1. Januar 2018 das SGB IX in seiner bisherigen Fassung aufgehoben und vollständig neu bekanntgemacht wurde.

Bei der Bearbeitung eines Antrags-, Feststellungs-, Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren stehe ich Ihnen mit meinen fundierten Kenntnissen mit Rat und Tat zur Seite.

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